Norm
KFG 1967 §63 Abs3Rechtssatz
§ 63 Abs 3 KFG hindert nicht, daß die einzelnen Ersatzpflichtigen mit getrennten Klagen, bei Auseinanderfallen der Zuständigkeit sogar bei verschiedenen Gerichten belangt werden können.Paragraph 63, Absatz 3, KFG hindert nicht, daß die einzelnen Ersatzpflichtigen mit getrennten Klagen, bei Auseinanderfallen der Zuständigkeit sogar bei verschiedenen Gerichten belangt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065937Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0030OB00077_7300000_001