Norm
ZPO §235 ARechtssatz
Die Ansicht, der Beklagte müsse eine "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung durch das Prozeßgericht bei sonstigem Eintritt der Rechtskraft mit Berufung (Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung) bekämpfen (Fasching III S 123; ZBl 1937/85), kann dann nicht vertreten werden, wenn auch das geänderte Klagebegehren gänzlich abgewiesen wurde, der Beklagte daher nicht veranlaßt war, die Sachentscheidung zu bekämpfen. Die Aufhebung der Sachentscheidung beseitigt auch die "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung.Die Ansicht, der Beklagte müsse eine "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung durch das Prozeßgericht bei sonstigem Eintritt der Rechtskraft mit Berufung (Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung) bekämpfen (Fasching römisch drei S 123; ZBl 1937/85), kann dann nicht vertreten werden, wenn auch das geänderte Klagebegehren gänzlich abgewiesen wurde, der Beklagte daher nicht veranlaßt war, die Sachentscheidung zu bekämpfen. Die Aufhebung der Sachentscheidung beseitigt auch die "stillschweigende" Zulassung der Klagsänderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039395Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0030OB00076_7300000_009