Rechtssatz
Die Übergehung eines Sachverständigengutachtens, das nach der Entscheidung der ersten Instanz vorgelegt wurde und vom Rekursgericht gemäß § 10 AußStrG zu berücksichtigen war, könnte allenfalls enen Verfahrensmangel, nicht aber einen Nichtigkeitsgrund darstellen (§ 477 ZPO).Die Übergehung eines Sachverständigengutachtens, das nach der Entscheidung der ersten Instanz vorgelegt wurde und vom Rekursgericht gemäß Paragraph 10, AußStrG zu berücksichtigen war, könnte allenfalls enen Verfahrensmangel, nicht aber einen Nichtigkeitsgrund darstellen (Paragraph 477, ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006770Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0040OB00537_7300000_001