Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Mit einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruches wird nicht über die Dauer der begehrten Rente, sondern nur über deren Bestand dem Grunde nach erkannt. Die Rentendauer ist entgegen der von Fasching in EvBl 1958,265 und in seinem Kommentar III 593 vertretenden Ansicht nicht eine Frage des Bestandes der Forderung, sondern ein Element der Höhe des Anspruches (vgl ZVR 1972/117 S 205; ZVR 1961/341 S 283; 2 Ob 363/70 ua). Das Gericht darf daher, ohne durch das rechtskräftige Zwischenurteil daran gehindert zu sein, den Rentenzuspruch im Endurteil zeitlich begrenzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0040995Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0080OB00078_7300000_001