Norm
ASVG §175Rechtssatz
Wird ein Schadensereignis vom Sozialversicherungsträger ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Arbeitsunfall anerkannt und erbringt der Sozialversicherungsträger auf Grund dieser Anerkennung Leistungen an den Geschädigten, geht die Berechtigung des Geschädigten zur Geltendmachung der diesen Leistungen kongruenten Ersatzansprüche gegen den Schädiger erst mit der Erbringung der Leistungen des Sozialversicherungsträgers und nur im Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen auf den Sozialversicherungsträger über. In einem solchen Fall ist keine Legalzession nach § 332 Abs 1 ASVG, sondern eine stillschweigende gewillkürte Zession, die sich aus der Erbringung und der Annahme der Sozialversicherungsleistungen ableitet, gegeben (SZ 42/174).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0083999Dokumentnummer
JJR_19730605_OGH0002_0040OB00030_7300000_002