Rechtssatz
Anerkennt der Dienstgeber die an sich dem öffentlichen Recht angehörende Verpflichtung zur Auszahlung der Familienbeihilfe, so ist zum echten Anerkenntnis ein neuer, auf privatrechtlicher Grundlage beruhender Rechtsgrund getreten;
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032374Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011