Norm
ZPO §14 BdRechtssatz
Werden nach einem Verkehrsunfall Versicherer und Versicherter vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt, dann findet auf die Prozesshandlungen und Unterlassungen des Versicherers und des Versicherten die Bestimmung des § 14 ZPO nur insoweit Anwendung, als dies zur Verwirklichung der im § 63 Abs 3 KFG vorgesehenen Erstreckung der Wirkung eines den Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Versicherers beziehungsweise des Versicherten aberkennenden rechtskräftigen Urteiles auf den anderen Streitgenossen erforderlich ist. Darüber hinaus bleibt die den Parteien zustehende Dispositionsbefugnis aufrecht.Werden nach einem Verkehrsunfall Versicherer und Versicherter vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt, dann findet auf die Prozesshandlungen und Unterlassungen des Versicherers und des Versicherten die Bestimmung des Paragraph 14, ZPO nur insoweit Anwendung, als dies zur Verwirklichung der im Paragraph 63, Absatz 3, KFG vorgesehenen Erstreckung der Wirkung eines den Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Versicherers beziehungsweise des Versicherten aberkennenden rechtskräftigen Urteiles auf den anderen Streitgenossen erforderlich ist. Darüber hinaus bleibt die den Parteien zustehende Dispositionsbefugnis aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0035489Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2012