Norm
PrTrG 1959 §8 Abs2Rechtssatz
Die durch Zustellung einer Abschrift des Urteils vorgenommene Verständigung der Verfallsbeteiligten und Haftungspflichtigen nach den §§ 8 und 9 PrTrG hat zu deren eigenen Handen zu geschehen; an den Vertreter des Haftungspflichtigen kann nur über ausdrückliches Begehren des Haftungspflichtigen zugestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071881Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0130OS00010_7300000_005