Norm
PrTrG 1959 §8 Abs2Rechtssatz
Für Haftungspflichtige und Verfallsbeteiligte nach den §§ 8 und 9 PrTrG beginnt die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung in Ermangelung einer den §§ 3 Abs 3 PornG, 40 Abs 3 PresseG und 92 Abs 3 UrhG nachgebildeten Bestimmung (Beginn der Rechtsmittelfrist mit Urteilsverkündigung) mit ihrer Verständigung von dem in ihrer Abwesenheit gefällten Urteil in der im § 427 Abs 1 StPO vorgesehenen Form zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071867Dokumentnummer
JJR_19730606_OGH0002_0130OS00010_7300000_004