Norm
ABGB §850Rechtssatz
Das Begehren auf Feststellung einer Rechtslage, die sich aus einer Vereinbarung ergibt, gehört jedenfalls auf den ordentlichen Rechtsweg; dessen Zulässigkeit kann nicht mitten im Verfahren dadurch wegfallen, daß die Kläger ihren materiellen Klagegrund zurückziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013891Dokumentnummer
JJR_19730607_OGH0002_0060OB00065_7300000_001