Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Leistung von einem Dritten anzunehmen, es sei denn, daß sie mit Einverständnis des Schuldners angeboten wird. (Zession von Fernkursverträgen, wobei hier dem Fernkursteilnehmer die Zession unbekannt war, sodaß er die Übernahme der Lehrgeräte verweigerte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032641Dokumentnummer
JJR_19730610_OGH0002_0030OB00105_7300000_003