RS OGH 1973/6/10 3Ob105/73

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Veröffentlicht am 10.06.1973
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Norm

ABGB §1392 A
ABGB §1395
ABGB §1404
ABGB §1413

Rechtssatz

Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Leistung von einem Dritten anzunehmen, es sei denn, daß sie mit Einverständnis des Schuldners angeboten wird. (Zession von Fernkursverträgen, wobei hier dem Fernkursteilnehmer die Zession unbekannt war, sodaß er die Übernahme der Lehrgeräte verweigerte).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 105/73
    Entscheidungstext OGH 10.06.1973 3 Ob 105/73
    Veröff: JBl 1974,368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032641

Dokumentnummer

JJR_19730610_OGH0002_0030OB00105_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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