RS OGH 2000/5/15 Bkd62/72, 7Bkd1/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1973
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Norm

RAO §10
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt durch jahrelange Vertretung in verschiedenen Prozessen und Beratung in anderen Angelegenheiten zu einer Klienten in einem besonderen Vertrauensverhältnis steht und dann die Vertretung des Ehegatten der Klientin im Ehescheidungsverfahren und im Unterhaltsprozeß gegen diese übernimmt, so verletzt er die ihm seiner Klientin obliegende Treuepflicht und stellt dies den Tatbestand der Doppelvertretung im Sinne des § 10, 2.Fall RAO (uneigentliche oder unechte Doppelvertretung) dar.Wenn ein Rechtsanwalt durch jahrelange Vertretung in verschiedenen Prozessen und Beratung in anderen Angelegenheiten zu einer Klienten in einem besonderen Vertrauensverhältnis steht und dann die Vertretung des Ehegatten der Klientin im Ehescheidungsverfahren und im Unterhaltsprozeß gegen diese übernimmt, so verletzt er die ihm seiner Klientin obliegende Treuepflicht und stellt dies den Tatbestand der Doppelvertretung im Sinne des Paragraph 10, 2 Punkt F, a, l, l, RAO (uneigentliche oder unechte Doppelvertretung) dar.

Entscheidungstexte

  • Bkd 62/72
    Entscheidungstext OGH 18.06.1973 Bkd 62/72
    Veröff: AnwBl 1975,173
  • 7 Bkd 1/00
    Entscheidungstext OGH 15.05.2000 7 Bkd 1/00
    Vgl; Beisatz: In der Vertretung der Frau K. im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater und der danach erfolgten Vertretung ihres Ehegatten Herrn K. im Scheidungsverfahren gegen Frau K. liegen zusammenhängende Rechtssachen nicht vor. Der Disziplinarbeschuldigte hat die Vertretung des Herrn K. im Scheidungsverfahren erst zu einem Zeitpunkt übernommen, in dem das Vertretungsverhältnis zu Frau K. im Verlassenschaftsverfahren bereits beendet war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0072385

Dokumentnummer

JJR_19730618_OGH0002_000BKD00062_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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