RS OGH 1973/6/19 3Ob29/73

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Veröffentlicht am 19.06.1973
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Rechtssatz

Miteigentümer haben im Verfahren über die Gültigkeit und Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses betreffend die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beteiligtenstellung und sind daher im Sinne des § 9 AußStrG zum Rekurs berechtigt.Miteigentümer haben im Verfahren über die Gültigkeit und Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses betreffend die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beteiligtenstellung und sind daher im Sinne des Paragraph 9, AußStrG zum Rekurs berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 29/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 3 Ob 29/73
    ImmZ 1973,287 = RZ 1974/22,48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006944

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0030OB00029_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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