Norm
ABGB §828Rechtssatz
Miteigentümer haben im Verfahren über die Gültigkeit und Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses betreffend die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beteiligtenstellung und sind daher im Sinne des § 9 AußStrG zum Rekurs berechtigt.Miteigentümer haben im Verfahren über die Gültigkeit und Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses betreffend die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Beteiligtenstellung und sind daher im Sinne des Paragraph 9, AußStrG zum Rekurs berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006944Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0030OB00029_7300000_002