RS OGH 1973/6/19 3Ob105/73, 5Ob522/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1973
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Norm

ABGB §909
ABGB §918 III
ABGB §1336

Rechtssatz

Hat der Gläubiger bei einverständlicher Stornierung des Geschäftes Anspruch auf Vertragsstrafe, die nichts anderes ist, als pauschalierter Schadenersatz (Verdienstentgang), so ist er arg a minore ad maius zum Verlangen nach Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe um so mehr berechtigt, wenn er wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages durch den Schuldner vom Vertrag zurückgetreten ist, denn er kann bei verschuldeter Nichterfüllung des Vertragspartners nicht schlechter gestellt sein als er es sonst wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 105/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 3 Ob 105/73
    Veröff: JBl 1974,368
  • 5 Ob 522/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 522/81
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017712

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0030OB00105_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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