Norm
AngG §17 Abs1 VRechtssatz
§ 17 Abs 1 AngG - wonach der Urlaub innerhalb des Urlaubsjahres verbraucht werden soll - ist eine Ordnungsvorschrift. Der Urlaubsanspruch erlischt aber nicht, wenn der Dienstnehmer am Verbrauch desselben innerhalb des Urlaubsjahres ohne sein Verschulden verhindert war. Die Regel des § 17 b AngG ist unanwendbar auf Fälle in denen der Angestellte, der den Urlaub nicht verbraucht hat, nach Ende des Urlaubsjahres aus seinem Verschulden entlassen wird oder ohne wichtigen Grund austritt (Kontravotum 48).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Konsumierung, Auflösung des Dienstverhältnisses, Ende, Beendigung, Verfall, Verjährung, Erlöschen, Urlaubsgesetz, aufrechtes Dienstverhältnis, Entfall, EntlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028221Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0040OB00049_7300000_002