RS OGH 1973/6/19 4Ob49/73 (4Ob50/73)

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Veröffentlicht am 19.06.1973
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Norm

AngG §17 Abs1 V
AngG §17 Abs1 VI

Rechtssatz

§ 17 Abs 1 AngG - wonach der Urlaub innerhalb des Urlaubsjahres verbraucht werden soll - ist eine Ordnungsvorschrift. Der Urlaubsanspruch erlischt aber nicht, wenn der Dienstnehmer am Verbrauch desselben innerhalb des Urlaubsjahres ohne sein Verschulden verhindert war. Die Regel des § 17 b AngG ist unanwendbar auf Fälle in denen der Angestellte, der den Urlaub nicht verbraucht hat, nach Ende des Urlaubsjahres aus seinem Verschulden entlassen wird oder ohne wichtigen Grund austritt (Kontravotum 48).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 49/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 4 Ob 49/73
    Veröff: EvBl 1974/53 S 127

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Konsumierung, Auflösung des Dienstverhältnisses, Ende, Beendigung, Verfall, Verjährung, Erlöschen, Urlaubsgesetz, aufrechtes Dienstverhältnis, Entfall, Entlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028221

Dokumentnummer

JJR_19730619_OGH0002_0040OB00049_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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