RS OGH 2017/4/26 4Ob542/73, 5Ob2249/96p, 7Ob135/99z, 5Ob39/14t, 7Ob221/16z

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Veröffentlicht am 19.06.1973
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Norm

ABGB §956
NZwG §1
  1. ABGB § 956 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Entgeltliche Verträge, auch wenn sie erst mit dem Tode des Vertragspartners zu erfüllen sind, sind nicht als Schenkung auf den Todesfall (§ 956 ABGB) anzusehen und sind deshalb auch nicht den Formvorschriften, die für die Schenkung auf den Todesfall gelten, unterworfen.Entgeltliche Verträge, auch wenn sie erst mit dem Tode des Vertragspartners zu erfüllen sind, sind nicht als Schenkung auf den Todesfall (Paragraph 956, ABGB) anzusehen und sind deshalb auch nicht den Formvorschriften, die für die Schenkung auf den Todesfall gelten, unterworfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0019166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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