RS OGH 1973/6/19 8Ob106/73, 1Ob18/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1973
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Norm

ABGB §33
ZPO §182
ZPO §271

Rechtssatz

Dem Gericht obliegt die Erforschung des anzuwendenden Rechtes und seiner Normen nur im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einwendungen. Es muss nicht durch Erforschung der auf die weitere Kette der Vertragsbeziehungen anzuwendenden Sachnormen dem Beklagten Einwendungen gegen den Klagsanspruch überhaupt erst ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 106/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 8 Ob 106/73
  • 1 Ob 18/08s
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 18/08s
    nur: Dem Gericht obliegt die Erforschung des anzuwendenden Rechtes und seiner Normen nur im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche und Einwendungen. Es muss nicht durch Erforschung der anzuwendenden Sachnormen dem Beklagten Einwendungen gegen den Klagsanspruch überhaupt erst ermöglichen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009201

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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