Norm
ArbGerG §30 Abs1Rechtssatz
Bei einem in § 1 Z 11 EO angeführten Exekutionstitel muß der betreffende Gläubiger eine Vollstreckbarkeitsbestätigung beibringen, die das Arbeitsgericht gemäß § 30 Abs 1 ArbGerG auf Verlangen zu erteilen hat.Bei einem in Paragraph eins, Ziffer 11, EO angeführten Exekutionstitel muß der betreffende Gläubiger eine Vollstreckbarkeitsbestätigung beibringen, die das Arbeitsgericht gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ArbGerG auf Verlangen zu erteilen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000173Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011