RS OGH 1982/2/16 3Ob110/73, 3Ob109/73, 4Ob301/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1973
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Norm

Geo §548
ZPO §516
  1. ZPO § 516 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Über Rechtsmittel beider Parteien mit konträren Rechtsmittelanträgen kann der Senat keine Sachentscheidung fällen. In diesem Fall begründet es daher weder eine Nichtigkeit noch eine entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit, wenn das Rechtsmittelgericht über die Rekurse beider Parteien entscheidet, ohne daß sich vorher der Senat im Sinne des § 516 ZPO mit diesen Rekursen (als Abänderungsanträgen) befaßt hat.Über Rechtsmittel beider Parteien mit konträren Rechtsmittelanträgen kann der Senat keine Sachentscheidung fällen. In diesem Fall begründet es daher weder eine Nichtigkeit noch eine entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit, wenn das Rechtsmittelgericht über die Rekurse beider Parteien entscheidet, ohne daß sich vorher der Senat im Sinne des Paragraph 516, ZPO mit diesen Rekursen (als Abänderungsanträgen) befaßt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 109/73
    Entscheidungstext OGH 20.06.1973 3 Ob 109/73
  • 3 Ob 110/73
    Entscheidungstext OGH 20.06.1973 3 Ob 110/73
    Veröff: RZ 1974/13 S 29
  • 4 Ob 301/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 301/82
    nur: Über Rechtsmittel beider Parteien mit konträren Rechtsmittelanträgen kann der Senat keine Sachentscheidung fällen. (T1) Beisatz: Der Rekurs ist daher zulässig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043735

Dokumentnummer

JJR_19730620_OGH0002_0030OB00110_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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