Norm
JN §45Rechtssatz
Hat der Gerichtshof erster Instanz durch Sachentscheidung seine Zuständigkeit bejaht, so steht der Wahrnehmung einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO die Bestimmung des § 45 Abs 1 JN entgegen, dies auch dann, wenn der Gerichtshof durch eine Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden kann (§ 104 Abs 2 JN).Hat der Gerichtshof erster Instanz durch Sachentscheidung seine Zuständigkeit bejaht, so steht der Wahrnehmung einer Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, JN entgegen, dies auch dann, wenn der Gerichtshof durch eine Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden kann (Paragraph 104, Absatz 2, JN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0042084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014