Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Bei Verbindlichkeiten aus verschiedenen deliktischen Handlungen sind jene für den Angeklagten als beschwerlichere im Sinne des § 1416 ABGB anzusehen, bei welchen ihm allenfalls der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach dem § 187 StG zugute kommt.Bei Verbindlichkeiten aus verschiedenen deliktischen Handlungen sind jene für den Angeklagten als beschwerlichere im Sinne des Paragraph 1416, ABGB anzusehen, bei welchen ihm allenfalls der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach dem Paragraph 187, StG zugute kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033499Dokumentnummer
JJR_19730626_OGH0002_0120OS00084_7300000_002