RS OGH 1973/6/26 4Ob51/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1973
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Norm

ABGB §1336 F
ZPO §395
  1. ABGB § 1336 heute
  2. ABGB § 1336 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. ABGB § 1336 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wird eine Forderung nur unter der Bedingung, daß sie auch dem Grund nach zu Recht bestehe, der Höhe nach anerkannt, ermöglicht dies nicht die Fällung eines Anerkenntnisurteils (Fasching Kommentar III 609). Es liegt daher bei einem geforderten Konventionalstrafenbetrag kein wirksames, das Gericht und die Parteien bindendes Anerkenntnis und damit auch kein Verzicht auf die Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechts hinsichtlich der Konventionalstrafe vor.Wird eine Forderung nur unter der Bedingung, daß sie auch dem Grund nach zu Recht bestehe, der Höhe nach anerkannt, ermöglicht dies nicht die Fällung eines Anerkenntnisurteils (Fasching Kommentar römisch drei 609). Es liegt daher bei einem geforderten Konventionalstrafenbetrag kein wirksames, das Gericht und die Parteien bindendes Anerkenntnis und damit auch kein Verzicht auf die Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechts hinsichtlich der Konventionalstrafe vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 51/73
    Entscheidungstext OGH 26.06.1973 4 Ob 51/73
    Veröff: IndS 1975 H2,931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0032119

Dokumentnummer

JJR_19730626_OGH0002_0040OB00051_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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