RS OGH 1973/6/27 5Ob91/73, 4Ob501/75, 1Ob17/75, 1Ob518/76, 1Ob652/76, 1Ob578/79 (1Ob579/79), 1Ob7/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1973
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Norm

ABGB §287
JN §1 C VIb
StVO §1

Rechtssatz

Eine Staße ist dann öffentlich anzusehen, wenn sie dem Gemeingebrauch dient (Krzizek, Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, ZVR 1960,121 ff). Darauf, ob für den Verkehr auf einer solchen Straße die StVo 1960 gilt (vgl § 1 StVO 1960), kommt es dagegen nicht an. Der Gemeingebrauch ist der jedermann ohne besondere Bewilligung zustehende Gebrauch eines öffentlichen Weges (vgl Haelka, Die Rechte an öffentlichen Wegen in Österreich, 144). Der Gemeingebrauch einer Straße, also ihre allgemeine und seit unvordenklichen Zeiten ungehindert stattfindende Benützung, ist eine rechtserzeugende Tatsache, die als solche behauptet werden muss, damit sie berücksichtigt werden kann. Dass damit kein Rechtsverhältnis des privaten Rechtes, sondern ein solches des öffentlichen Rechtes behauptet wird (vgl Hawelka 140 ff), hindert an sich noch nicht die Lösung der Frage, ob Gemeingebrauch vorliege, durch das Gericht, nämlich dann, wenn noch keine bindende Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde darüber vorliegt und die Frage als Vorfrage für die Entscheidung des Gerichtes von Bedeutung ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 91/73
    Entscheidungstext OGH 27.06.1973 5 Ob 91/73
    Veröff: RZ 1973/196 S 200
  • 4 Ob 501/75
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 501/75
    Auch; nur: Der Gemeingebrauch einer Straße, also ihre allgemeine und seit unvordenklichen Zeiten ungehindert stattfindende Benützung, ist eine rechtserzeugende Tatsache, die als solche behauptet werden muss, damit sie berücksichtigt werden kann. Dass damit kein Rechtsverhältnis des privaten Rechtes, sondern ein solches des öffentlichen Rechtes behauptet wird (vgl Hawelka 140 ff), hindert an sich noch nicht die Lösung der Frage, ob Gemeingebrauch vorliege, durch das Gericht, nämlich dann, wenn noch keine bindende Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde darüber vorliegt und die Frage als Vorfrage für die Entscheidung des Gerichtes von Bedeutung ist. (T1)
  • 1 Ob 17/75
    Entscheidungstext OGH 19.02.1975 1 Ob 17/75
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 518/76
    Entscheidungstext OGH 25.02.1976 1 Ob 518/76
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 652/76
    Entscheidungstext OGH 30.06.1976 1 Ob 652/76
    Auch; Beisatz: hier: Burgenländisches StraßenverwaltungsG LGBl 43/1927 (T2)
  • 1 Ob 578/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 578/79
    nur: Der Gemeingebrauch ist der jedermann ohne besondere Bewilligung zustehende Gebrauch eines öffentlichen Weges. (T3); Beisatz: Es ist ausgeschlossen, dass das Gesetz für eine Maßnahme, die zum Gemeingebrauch gehört, eine ausdrückliche Bewilligung der Straßenverwaltung fordert. (T4) Veröff: SZ 52/62
  • 1 Ob 7/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 7/79
    Auch; Beisatz: Kärntner Landesstraßengesetz 1971. (T5)
  • 3 Ob 15/80
    Entscheidungstext OGH 28.01.1981 3 Ob 15/80
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 532/87
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 2 Ob 532/87
    Vgl auch; Beisatz: Kärntner Straßengesetz LGBl 1978/33 i.d.F. 1984/26. (T6)
  • 6 Ob 109/08k
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 109/08k
    Vgl; Beisatz: Nach § 1 Abs 1 lit b Salzburger LStG sind auch Gemeindestraßen öffentliche Straßen; als solche unterliegen sie daher dem Gemeingebrauch. (T7); Beisatz: Hier: Entwidmung einer Gemeindestraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr in der Gemeinde verloren hat, gemäß § 29 Abs 3 Salzburger LStG aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung. Im Übrigen ist nach der Entscheidung 4 Ob 523/68 (= SZ 41/48) etwa im Rahmen privatrechtlicher Unterlassungsklagen die Frage des Gemeingebrauchs als Vorfrage zu beurteilen, wogegen - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch die Entscheidung 9 Ob 68/05y nicht spricht, hat doch die Gemeindevertretung der Nebenintervenientin bereits „über Bestand und Umfang des Gemeingebrauchs" insofern befunden, als sie die Entwidmung vornahm. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009771

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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