RS OGH 1973/7/3 4Ob316/73

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Veröffentlicht am 03.07.1973
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 6 Abs 2 UWG schränkt auf die §§ 2, 3 und 4 UWG nicht ein; nach ihr ist immer dann vorzugehen, wenn die Frage, ob ein Name im geschäftlichen Verkehr die im § 6 Abs 1 UWG genannte Bedeutung hat, für die Anwendung einer Vorschrift des UWG entscheidend ist.Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, UWG schränkt auf die Paragraphen 2, 3 und 4 UWG nicht ein; nach ihr ist immer dann vorzugehen, wenn die Frage, ob ein Name im geschäftlichen Verkehr die im Paragraph 6, Absatz eins, UWG genannte Bedeutung hat, für die Anwendung einer Vorschrift des UWG entscheidend ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 316/73
    Entscheidungstext OGH 03.07.1973 4 Ob 316/73
    Veröff: ÖBl 1973,132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0078675

Dokumentnummer

JJR_19730703_OGH0002_0040OB00316_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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