RS OGH 2018/4/20 4Ob547/73, 8Ob117/79 (8Ob118/79), 1Ob2/83, 3Ob503/85, 7Ob74/00h, 7Ob188/17y

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Veröffentlicht am 03.07.1973
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Norm

ZPO §503 C2b
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Berufungsgericht darf von einer Feststellung des Erstgerichtes nicht abgehen, wenn es nicht alle Beweise wiederholt, auf die das Erstgericht die Feststellung gründete. Die Wiederholung von Beweisen, die Hilfstatsachen betreffen, insbesondere die Wiederholung von Kontrollbeweisen, ist aber nicht erforderlich (Fasching ZP IV 187).Das Berufungsgericht darf von einer Feststellung des Erstgerichtes nicht abgehen, wenn es nicht alle Beweise wiederholt, auf die das Erstgericht die Feststellung gründete. Die Wiederholung von Beweisen, die Hilfstatsachen betreffen, insbesondere die Wiederholung von Kontrollbeweisen, ist aber nicht erforderlich (Fasching ZP römisch vier 187).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0043159

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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