Norm
ABGB §878Rechtssatz
Geradezu unmöglich ist , was die Parteien vernunftwidrig für möglich hielten . Das kann vom beabsichtigten Grundstückskauf durch einen Strohmann des Beklagten nicht gesagt werden .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0016406Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2014