RS OGH 1973/7/4 1Ob108/73, 1Ob800/76, 7Ob506/91, 1Ob140/00w, 7Ob32/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1973
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Norm

ABGB §922

Rechtssatz

Anders als bei der gesetzlichen Gewährleistung kommt es bei Einräumung einer Garantiefrist nicht darauf an, ob der Fehler schon im Zeitpunkt der Leistung vorhanden war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 108/73
    Entscheidungstext OGH 04.07.1973 1 Ob 108/73
    Veröff: SZ 46/69 = EvBl 1974/97 S 210
  • 1 Ob 800/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 1 Ob 800/76
    Veröff: SZ 50/5
  • 7 Ob 506/91
    Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 506/91
    Der Käufer muß diesen Beweis nicht erbringen. Das Wort Garantie wird vielfach, insbesondere im Zusammenhang mit einer Frist als eine Verbesserung der Rechte des Käufers aus der Gewährleistung dahin verstanden, daß die Güter der Ware nicht nur bei Übergabe vorhanden ist, sondern während des gesamten Zeitraumes anhält. (T1) Veröff: RdW 1991,142 = JBl 1991,385
  • 1 Ob 140/00w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w
    Beisatz: Der Klägerin soll nach dem Parteiwillen die vereinbarte Gewährleistungsfrist jedenfalls in voller Länge zur Geltendmachung von Mängeln zur Verfügung stehen, kann doch nicht unterstellt werden, die Parteien seien der Ansicht gewesen, ein Großabnehmer wie die Klägerin wäre gezwungen, bei kontinuierlichem Verbrauch der Ware (hier: Fleischschmalzkonserven für das Bundesheer) während der Dauer der einvernehmlich verlängerten Gewährleistungsfrist bei jeder Kenntnis eines Mangels innerhalb von sechs Monaten Klage zu erheben (hier nicht abschließend erörtert). (T2); Veröff: SZ 73/159
  • 7 Ob 32/04p
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 32/04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018602

Dokumentnummer

JJR_19730704_OGH0002_0010OB00108_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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