Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Da die Pflicht der angehörigen des Zöglings zum Kostenersatz nach § 6 JGG von der Zumutbarkeit abhängt und daher Ermessensfrage ist, ist bei pflichtgemäßer Entscheidung ein Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG unzulässig.Da die Pflicht der angehörigen des Zöglings zum Kostenersatz nach Paragraph 6, JGG von der Zumutbarkeit abhängt und daher Ermessensfrage ist, ist bei pflichtgemäßer Entscheidung ein Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086889Dokumentnummer
JJR_19730704_OGH0002_0010OB00119_7300000_001