RS OGH 1973/7/4 1Ob119/73

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Veröffentlicht am 04.07.1973
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Rechtssatz

Da die Pflicht der angehörigen des Zöglings zum Kostenersatz nach § 6 JGG von der Zumutbarkeit abhängt und daher Ermessensfrage ist, ist bei pflichtgemäßer Entscheidung ein Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG unzulässig.Da die Pflicht der angehörigen des Zöglings zum Kostenersatz nach Paragraph 6, JGG von der Zumutbarkeit abhängt und daher Ermessensfrage ist, ist bei pflichtgemäßer Entscheidung ein Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 119/73
    Entscheidungstext OGH 04.07.1973 1 Ob 119/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086889

Dokumentnummer

JJR_19730704_OGH0002_0010OB00119_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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