RS OGH 1973/7/4 5Ob111/73, 2Ob325/74, 9Ob32/14t

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Veröffentlicht am 04.07.1973
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Norm

ABGB §918 IVb2cc

Rechtssatz

Die Angemessenheit einer vereinbarten Nachfrist ist nicht zu prüfen, da der Schuldner selbst an eine zu kurz bemessene Frist gebunden ist, wenn er ihr zugestimmt hat (Klang 2. Auflage IV/1, 458).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 111/73
    Entscheidungstext OGH 04.07.1973 5 Ob 111/73
  • 2 Ob 325/74
    Entscheidungstext OGH 17.04.1975 2 Ob 325/74
  • 9 Ob 32/14t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 32/14t
    Beisatz: Die Angemessenheit einer vereinbarten Nachfrist ist dann nicht zu prüfen, wenn der Schuldner selbst an eine zu kurz bemessene Frist gebunden ist, etwa wenn er ihr zugestimmt hat. Gleiches gilt auch dann, wenn der Schuldner die Vertragserfüllung innerhalb der ihm vom Gläubiger gesetzten Frist zugesagt hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018387

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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