Norm
ABGB §861Rechtssatz
Keine volle Einigung über den Inhalt des Kaufvertrages, wenn die Modalitäten der Kaufpreiszahlung als wesentliche Vertragsabrede angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013948Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013