Norm
ABGB §1238Rechtssatz
Eine Verpfändung des Frauenvermögens durch den Ehemann für dessen eigene Schulden ist durch die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehemannes nach § 1238 ABGB nicht gedeckt (Klang 2.Auflage V 836).Eine Verpfändung des Frauenvermögens durch den Ehemann für dessen eigene Schulden ist durch die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehemannes nach Paragraph 1238, ABGB nicht gedeckt (Klang 2.Auflage römisch fünf 836).
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0033274Dokumentnummer
JJR_19730706_OGH0002_0070OB00089_7300000_002