Norm
ABGB §865Rechtssatz
Die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten nach § 1238 ABGB wird durch die nachträgliche Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der Frau, die jedoch den Grad des völligen Verlustes der Vernunft iS des § 865 erster Satz ABGB nicht erreicht, ohne Widerspruch der Frau nicht vor der Bestellung eines Kurator im Entmündigungsverfahren beendet.Die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten nach Paragraph 1238, ABGB wird durch die nachträgliche Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der Frau, die jedoch den Grad des völligen Verlustes der Vernunft iS des Paragraph 865, erster Satz ABGB nicht erreicht, ohne Widerspruch der Frau nicht vor der Bestellung eines Kurator im Entmündigungsverfahren beendet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014661Dokumentnummer
JJR_19730706_OGH0002_0070OB00089_7300000_001