Rechtssatz
Dienstbarkeiten bestehen so lange fort, als sie nicht durch Nichtgebrauch im Sinne des § 1479 ABGB erloschen sind. Beweispflichtig für das Erlöschen ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks.Dienstbarkeiten bestehen so lange fort, als sie nicht durch Nichtgebrauch im Sinne des Paragraph 1479, ABGB erloschen sind. Beweispflichtig für das Erlöschen ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034162Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026