RS OGH 2025/12/18 8Ob66/73; 8Ob104/14y; 2Ob9/20t; 2Ob198/25v

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Veröffentlicht am 10.07.1973
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Rechtssatz

Dienstbarkeiten bestehen so lange fort, als sie nicht durch Nichtgebrauch im Sinne des § 1479 ABGB erloschen sind. Beweispflichtig für das Erlöschen ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks.Dienstbarkeiten bestehen so lange fort, als sie nicht durch Nichtgebrauch im Sinne des Paragraph 1479, ABGB erloschen sind. Beweispflichtig für das Erlöschen ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 66/73
    Entscheidungstext OGH 10.07.1973 8 Ob 66/73
  • RS0034162">8 Ob 104/14y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 Ob 104/14y
    Auch; Beisatz: Gewöhnlich verjähren Dienstbarkeiten durch bloßen Nichtgebrauch in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Rechtsverlust auf drei Jahre, wenn sich der Verpflichtete über die gesamte Zeit ihrer Ausübung widersetzt und der Berechtigte sein Recht nicht geltend macht. (T1)
    Beisatz: Grund und Umfang des vom Beklagten eingewendeten Erlöschens der Dienstbarkeit sind von diesem zu behaupten und zu beweisen. (T2)
  • RS0034162">2 Ob 9/20t
    Entscheidungstext OGH 07.04.2020 2 Ob 9/20t
    Beis wie T2
  • RS0034162">2 Ob 198/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 2 Ob 198/25v
    nur T2
    Beisatz: Hier: Negativfeststellungen zur Intensität der Widersetzungshandlungen gehen zu Lasten des Servitutsverpflichteten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0034162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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