RS OGH 1973/7/10 3Ob100/73, 7Ob2105/96a, 7Ob42/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1973
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Norm

ABGB §276 Ie
VerG §1
VerG §4

Rechtssatz

Ein aus dem Verein rechtgültig ausgeschlossenes Mitglied kann auf die Organbildung des Vereines und die Führung der Vereinsgeschäfte keinen Einfluß nehmen. Ein ausgeschlossenes Vereinsmitglied muß zunächst den erfolgten Ausschluß bekämpfen, ehe es wieder an der Organbildung des Vereines mitwirken und seine sonstigen statutengemäßen Mitgliedschaftsrechte ausüben kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 100/73
    Entscheidungstext OGH 10.07.1973 3 Ob 100/73
    Veröff: SZ 46/71
  • 7 Ob 2105/96a
    Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2105/96a
    Vgl; Beisatz: Dies ist jedoch insofern einzuschränken, als durch mittlerweile ergangene General- oder Vollversammlungsbeschlüsse nicht in Sonderrechte oder in zum Kernbereich der Mitgliedschaft gehörende Rechte des für ausgeschlossen erklärten Mitgliedes eingegriffen wurde. (T1)
  • 7 Ob 42/06m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 42/06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0049311

Dokumentnummer

JJR_19730710_OGH0002_0030OB00100_7300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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