TE Vfgh Beschluss 2007/12/14 B1829/07

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §17 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung einer selbst verfassten, von einem Rechtsanwaltunterfertigten Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formellerErfordernisse in Folge neuerlicher Einbringung einer gleichlautendenBeschwerde mit bloß verändertem Deckblatt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Einschreiter brachten eine beim Verfassungsgerichtshof am 3. Oktober 2007 eingelangte, selbst verfasste Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. August 2007, ZII-4151-2007/0001, ein.

2. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 - zugestellt am 5. Oktober 2007 - forderte der Verfassungsgerichtshof die Einschreiter gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von vier Wochen die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Eine Kopie der selbst verfassten Beschwerde wurde rückübermittelt.

3. Mit einem am 2. November 2007 zur Post gegebenen und am 5. November 2007 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz legte ein Rechtsanwalt die im äußeren Erscheinungsbild überarbeitete, nahezu wortgleiche, selbst verfasste Beschwerde mit einem mit seiner Stampiglie versehenen und von ihm unterschriebenen Begleitschreiben vor, in dem er - neben dem soeben beschriebenen Verfahrensverlauf - ausführt, von den Einschreitern bevollmächtigt worden zu sein und deren Auftrag "hiermit" fristgerecht nachzukommen.

II. Durch diese Vorgangsweise wurde dem mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen:

Gemäß §17 Abs2 VfGG sind (unter anderem) Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Da die von den Beschwerdeführern selbst verfasste Beschwerde weder mit der Stampiglie noch mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist, wurde die Beschwerde somit nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht.

III. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1829.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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