RS OGH 1973/7/10 4Ob550/73 (4Ob551/73), 4Ob1612/94, 2Ob65/12s, 2Ob134/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1973
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Norm

ABGB §784
ABGB §786

Rechtssatz

Die zwischen der Schätzung und der wirklichen Zuteilung eingetretene Wertminderung ist zu berücksichtigen. Nachteils aus einem Pflichtversäumnis des Erben können allerdings nicht berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 550/73
    Entscheidungstext OGH 10.07.1973 4 Ob 550/73
    Veröff: NZ 1974,91
  • 4 Ob 1612/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 1612/94
  • 2 Ob 65/12s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 65/12s
    Vgl; Beisatz: Der Erbe kann bei Vornahme unzweckmäßiger Maßnahmen dem Noterben allerdings schadenersatzpflichtig werden. (T1)
    Beisatz: Ob es aber dafür darauf ankommt, dass die Minderung durch eine „nicht aus zwingenden Gründen“ vorgenommene Veräußerung verursacht wurde, dass die Veräußerung ? auch unter Berücksichtigung der Interessen des Erben ? „gerechtfertigt“ war, oder dass „leicht“ ein wesentlich höherer Erlös erzielt hätte werden können, unterliegt typischerweise der Beurteilung nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. (T2)
  • 2 Ob 134/15t
    Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 134/15t
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012905

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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