Norm
ABGB §784Rechtssatz
Die zwischen der Schätzung und der wirklichen Zuteilung eingetretene Wertminderung ist zu berücksichtigen. Nachteils aus einem Pflichtversäumnis des Erben können allerdings nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012905Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015