RS OGH 2023/5/25 5Ob117/73; 1Ob508/78; 6Ob76/03z; 6Ob30/09v; 16Ok8/22w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1973
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Norm

ZPO §530 D
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Wiederaufnahmsklage (im österreichischen Recht, anders vgl § 578 dt ZPO) gegen jede Art von Urteil, daher auch gegen ein Anerkenntnisurteil - Verzichtsurteil oder Versäumungsurteil zulässig. Allerdings muss der Wiederaufnahmekläger durch den Wiederaufnahmegrund selbst benachteiligt sein (vgl Fasching, Kommentar IV 496, letzter Absatz und die zitierte Judikatur sowie S 498 unten).Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Wiederaufnahmsklage (im österreichischen Recht, anders vergleiche Paragraph 578, dt ZPO) gegen jede Art von Urteil, daher auch gegen ein Anerkenntnisurteil - Verzichtsurteil oder Versäumungsurteil zulässig. Allerdings muss der Wiederaufnahmekläger durch den Wiederaufnahmegrund selbst benachteiligt sein vergleiche Fasching, Kommentar römisch vier 496, letzter Absatz und die zitierte Judikatur sowie S 498 unten).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/73
    Entscheidungstext OGH 11.07.1973 5 Ob 117/73
    Veröff: EvBl 1974/18 S 44
  • 1 Ob 508/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 508/78
    vgl auch; nur: Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Wiederaufnahmsklage (im österreichischen Recht, anders vgl § 578 dt ZPO) gegen jede Art von Urteil, daher auch gegen ein Anerkenntnisurteil - Verzichtsurteil oder Versäumungsurteil zulässig. (T1)
  • RS0044421">6 Ob 76/03z
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 76/03z
    Vgl; Veröff: SZ 2003/58
  • RS0044421">6 Ob 30/09v
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 30/09v
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Entscheidung im Vorprozess auf einem Unterwerfungsakt einer Partei beruht, oder dass ein solcher für sie zumindest mitursächlich ist, steht einer gegen Anerkenntnis- und Verzichtsurteile gerichteten Wiederaufnahme nicht entgegen. (T2); Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage wegen neuer Tatsachen und Beweismittel gegen ein Anerkenntnisurteil ist nur insoweit zuzulassen, als die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht den vom Anerkenntnis vorausgesetzten Sachverhalt - also den rechtserzeugenden Tatbestand des anerkannten Begehrens - umfassen (JBl 1950, 385; SZ 8/323 [1926]). (T3); Beisatz: Dabei ist vom Klagebegehren auszugehen, sodass rechtsvernichtende Einwendungen aufgrund neu hervorgekommener, im Vorprozess noch nicht bekannter Tatsachen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. (T4); Beisatz: Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist unter den allgemeinen Voraussetzungen auch gegen Anerkenntnisurteile zulässig, wenn der Wiederaufnahmskläger neue Tatsachen geltend machen kann, die ihn, hätte er sie im Vorprozess bereits gekannt, vom Anerkenntnis abgehalten und voraussichtlich zu einer für ihn günstigen Sachentscheidung geführt hätten. (T5)
  • RS0044421">16 Ok 8/22w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2023 16 Ok 8/22w
    vgl; nur T1; Beisatz wie T2
    Beisatz: Abänderungsantrag gemäß § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG gegen eine kartellrechtliche Geldbußenentscheidung. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044421

Im RIS seit

11.07.1973

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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