- 7 Ob 128/73
Entscheidungstext OGH 11.07.1973 7 Ob 128/73
Veröff: RZ 1974/4 S 11 = VersR 1974,408 = ZVR 1974/73 S 118
- RS0082083">7 Ob 26/76
Entscheidungstext OGH 03.06.1976 7 Ob 26/76
Beisatz: Hier: § 3 Abs 1 lit b Besondere Bedingungen für die Unfalltodzusatzversicherung. (T1) Veröff: VersR 1977,244
- 7 Ob 13/81
Entscheidungstext OGH 09.04.1981 7 Ob 13/81
Veröff: VersR 1982,588 = ZVR 1982/143 S 117
- 7 Ob 60/83
Entscheidungstext OGH 14.04.1984 7 Ob 60/83
Auch; Veröff: VersR 1985,352
- RS0082083">7 Ob 57/86
Beisatz: Dieselben Hilfstatsachen, aus denen auf die Bewußtseinsstörung zu schließen ist, beweisen also auch deren Ursächlichkeit. (T2) Veröff: VersR 1988,531
- RS0082083">7 Ob 36/90
Auch; Veröff: VersR 1991,836 = VersRdSch 1991,326
- RS0082083">7 Ob 11/95
Vgl; nur: Den erwähnten Ausschlußgrund stellt somit lediglich eines Alkoholeinwirkung dar, welche die Aufnahmefähigkeit und Reaktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich schmälert (vgl Prölss; VVG 17.Auflage 929 Z 4). Hiefür ist der Versicherer beweispflichtig (SZ 38/71). (T3)
Beisatz: Hier: Rechtslage nach Art 17 Z 8 USVB 1989. (T4) Beis wie T2
- RS0082083">7 Ob 57/17h
Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 57/17h
Auch; Beisatz: Der Begriff der Bewusstseinsstörung erfordert nicht völlige Bewusstlosigkeit. Es genügt, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern. Auch eine Schwindelattacke kann eine Bewusstseinsstörung darstellen, wenn dadurch die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit erheblich gestört ist. (T5)
- RS0082083">7 Ob 100/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 7 Ob 100/25v
- RS0082083">7 Ob 148/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2025 7 Ob 148/25b
vgl; Beisatz wie T5 nur: Zum Risikoauschluss der (ohne weitere Einschränkungen formulierten) Bewusstseinsstörung hat der Oberste Gerichtshof bisher ausgesprochen, dass dieser Begriff nicht völlige Bewusstlosigkeit erfordere, sondern es vielmehr genüge, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört sei, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befinde, nicht mehr so gewachsen sei, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern würden. (T6)