Norm
AußStrG §16 A1Rechtssatz
Zufolge § 24 Abs 1 EisbEG gelten auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG (SZ 33/73; SZ 40/11). Mangels einer diesbezüglich abweichenden Regelung kann daher ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts auch in einem Verfahren nach § 20 BStG 1971 nur im Rahmen des § 16 AußStrG angefochten werden.Zufolge Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG gelten auch für das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen des AußStrG (SZ 33/73; SZ 40/11). Mangels einer diesbezüglich abweichenden Regelung kann daher ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts auch in einem Verfahren nach Paragraph 20, BStG 1971 nur im Rahmen des Paragraph 16, AußStrG angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0084804Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011