RS OGH 1973/7/11 5Ob117/73

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Veröffentlicht am 11.07.1973
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Norm

ZPO §530 E1

Rechtssatz

Auch im Scheidungsprozeß ist der unterlegene beklagte Ehegatte, gleichgültig, ob er seinerzeit mit der Scheidung bzw dem Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil einverstanden war und deshalb im Scheidungsprozeß Vorbringen und Rechtsmittel unterließ, berechtigt, die Wiederaufnahme dieses Prozesses zu begehren, wenn ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/73
    Entscheidungstext OGH 11.07.1973 5 Ob 117/73
    Veröff: EvBl 1974/18 S 44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0044470

Dokumentnummer

JJR_19730711_OGH0002_0050OB00117_7300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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