RS OGH 1973/7/20 13Os21/73, 9Os73/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1973
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Norm

StGB §5 F

Rechtssatz

Bewirkt der Täter den von ihm gewollten Erfolg in einem Tatabschnitt, in dem er ihn noch nicht oder nicht mehr herbeizuführen meint, so hat die herrschende Lehre und Rechtsprechung zumindest in den Fällen, in denen der Täter den Erfolg im Rahmen des Gesamtgeschehens voraussehen konnte und herstellen wollte - also bei den mit dolus principalis oder dolus eventualis begangenen Delikten - die Haftung aus dem Vorsatz bejaht, indem sie die vom Täter vermeintlich nur zur Vorbereitung, Sicherung oder Vertuschung seiner Tat unternommene Handlung in das Gesamtgeschehen einbezog und solcherart zu einem einheitlichen Vorgang mit einem auf den eingetretenen Erfolg gerichteten, das ganze überspannenden "generellen" Vorsatz gelangte (dolus generalis) oder von einem die Zurechnung des Erfolgs nicht ausschließenden Irrtum über den Kausalverlauf sprach.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 21/73
    Entscheidungstext OGH 20.07.1973 13 Os 21/73
    Veröff: EvBl 1974/46 S 103
  • 9 Os 73/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 9 Os 73/81
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1982/88 S 301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0089027

Dokumentnummer

JJR_19730720_OGH0002_0130OS00021_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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