RS OGH 1973/7/20 3AZR359/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1973
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Norm

ABGB §1375 A
BGB §138
BGB §305
HVG §6

Rechtssatz

1.)

Eine Vereinbarung zwischen einem Arbeitgeber und einem auf Provisionsbasis tätigen angestellten Vertreter, durch die diesem bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Provisionen abgeschnitten werden, ist nur rechtswirksam, wenn der Ausschluß der Provision durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

2.)

Die Rationalisierung des Abrechnungsverfahrens kann für sich allein den Ausschluß der Provision nicht rechtfertigen; es muß ein Ausgleich zugunsten des Angestellten hinzukommen.

3.)

Ein solcher Ausgleich kann zB darin liegen, daß dem Angestellten zu Beginn des Vertragsverhältnisses Provisionen aus den Geschäften gezahlt wurden, die sein Vorgänger zustande gebracht hatte.

4.)

Eine Provisionsgarantie bildet nur dann einen sachgerechten Ausgleich für die Provisionskürzung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie etwa den zu Beginn der Tätigkeit verzögerten Provisionzufluß ausgleicht.

5.)

Der Ausschluß von Übergangsprovision kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Nachfolger noch Nacharbeiten zu leisten hat, für die er bezahlt werden muß. Dabei müssen solche Zahlungen an den Nachfolger außer Betracht bleiben, die kein Entgelt für die Nachbearbeitung sind, weil der Arbeitgeber sie auch leisten müßten, wenn keine Nachbearbeitung anfällt.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104207

Dokumentnummer

JJR_19730720_AUSL000_003AZR00359_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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