- RS0035473">5 Ob 47/73
Veröff: SZ 46/35 = EvBl 1973/234 S 490 = RZ 1973/130 S 106
- RS0035473">1 Ob 3/79
nur: Eine einheitliche Streitpartei im Sinne des
§ 14 ZPO liegt nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer im jedem Falle einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (vgl SZ 43/61). (T1)
Veröff: SZ 52/35 = SZ 53/2
- RS0035473">1 Ob 33/79
Veröff: JBl 1980,545
- 4 Ob 532/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 4 Ob 532/81
Vgl; nur T1; Veröff: JBl 1983,438 = GesRZ 1982,164 (teilweise kritisch Ostheim)
- RS0035473">1 Ob 38/93
Auch; nur T1
- RS0035473">1 Ob 509/96
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 69/94
- RS0035473">1 Ob 2019/96k
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2019/96k
Auch
- RS0035473">2 Ob 390/97k
nur T1
- RS0035473">7 Ob 125/04i
nur T1
- RS0035473">8 Ob 63/04d
nur T1; Beisatz: Daher resultiert aus der Beanspruchung desselben Gegenstandes durch verschiedene Kläger aus verschiedenen Sachverhalten keine einheitliche Streitpartei. (T2)
Beisatz: Hier: Mehrere Erlagsgegner (
§ 1425 ABGB), die den Erlag aus verschiedenen Rechtsgründen in Anspruch nehmen (T3)
- RS0035473">7 Ob 293/04w
Auch; nur T1
- RS0035473">7 Ob 20/06a
nur T1
- RS0035473">10 Ob 63/06x
Auch; nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde vom Erblasser ein Testament errichtet, das alle an den beiden Erbrechtsverfahren Beteiligten (die Lebensgefährtin, die drei Kinder und zwei Enkelkinder) begünstigt. Die Nachträge ändern (nur) bestimmte einzelne „Zuteilungen"; davon sind jeweils nur einzelne Erben betroffen. Schon die unterschiedliche Betroffenheit spricht dagegen, dass alle Erben in einen Erbrechtsprozess integriert werden müssten, der alle vier relevanten Verfügungen umfasst, also auch solche, von denen einzelne Verfahrensbeteiligte gar nicht betroffen sind. Der Wunsch nach Entscheidungsharmonie allein vermag nicht zu rechtfertigen, dass alle diese Personen zwingend (bei sonstiger Klagsabweisung) wegen der Gültigkeit, des Inhalts etc aller Verfügungen prozessieren müssen. (T4)
- RS0035473">10 Ob 76/07k
Vgl auch; Beisatz: Aus der Beanspruchung desselben Gegenstandes durch verschiedene Kläger aus verschiedenen Sachverhalten resultiert keine einheitliche Streitpartei, weil bei einem Streit um das „bessere Recht" das Ergebnis bei jedem Anspruchswerber ein anderes sein kann. Dass etwa zwischen verschiedenen Beklagten selbst wieder strittig sein kann, wessen Forderungen vorgehen, ändert nichts daran. Diese Fragen können zwischen zwei Parteien, die beide beklagte Parteien sind, also auf der gleichen Seite des Prozessrechtsverhältnisses stehen, nicht bindend geklärt werden. (T5)
- RS0035473">3 Ob 249/08a
nur T1
- RS0035473">2 Ob 173/10w
Vgl auch
- RS0035473">16 Ok 3/11
Vgl auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach
§ 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T6)
- RS0035473">4 Ob 204/11w
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 204/11w
Auch; nur T1
- RS0035473">4 Ob 196/11v
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 196/11v
Auch; nur T1
- RS0035473">2 Ob 106/15z
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 106/15z
Auch; nur T1; Beisatz: Hier werden obligatorische Ansprüche auf Übertragung zweier Liegenschaftsanteile geltend gemacht. (T7)
- RS0035473">7 Ob 186/15a
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
Auch
- RS0035473">8 Ob 116/15i
Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 116/15i
Auch; nur T1
- RS0035473">2 Ob 5/18a
Vgl aber; nur T1
- RS0035473">6 Ob 167/17b
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/18
- RS0035473">6 Ob 108/22h
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 108/22h
Vgl; nur T1
- RS0035473">7 Ob 184/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 184/23v
vgl; nur T1
Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T8)
- RS0035473">7 Ob 135/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 135/24i
nur T1
Beisatz: Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären - keine einheitliche Streitpartei. (T9)
- RS0035473">5 Ob 62/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 62/25s
nur T1