Norm
ABGB §19Rechtssatz
Unwillkürliches Hochreißen eines Gewehres unter Lösung eines Schusses durch den sich zur Abwehr eines Eindringlings in sachgerechter und angemessener Notwehr Befindlichen ist keine schuldhafte Handlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009039Dokumentnummer
JJR_19730822_OGH0002_0070OB00160_7300000_002