Norm
ABGB §19Rechtssatz
Das Mitführen einer geladenen Waffe ist durch die generelle Notwehrsituation gerechtfertigt, wenn es dem Bedrohten unzumutbar ist, dem hartnäckigen Eindringling schutzlos und unbewaffnet entgegenzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009037Dokumentnummer
JJR_19730822_OGH0002_0070OB00160_7300000_001