Norm
ABGB §26Rechtssatz
Die Witwe, die vom Recht des Fortbetriebes nach § 56 Abs 6 GewO Gebrauch macht, haftet nicht nur dann, wenn ihr Geschäftsführer untüchtig oder gefährlich iS des § 1315 ABGB ist oder wenn ihr hinsichtlich der Auswahl des Geschäftsführers ein Verschulden anzulasten ist. Die Witwe haftet für ihren Geschäftsführer vielmehr wie eine juristische Person für ihre Organe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009165Dokumentnummer
JJR_19730828_OGH0002_0080OB00144_7300000_001