RS OGH 1973/8/28 8Ob144/73

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Veröffentlicht am 28.08.1973
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Norm

ABGB §26
ABGB §1313a IIIc
ABGB §1315 IIf
GewO §56 Abs7

Rechtssatz

Die Witwe, die vom Recht des Fortbetriebes nach § 56 Abs 6 GewO Gebrauch macht, haftet nicht nur dann, wenn ihr Geschäftsführer untüchtig oder gefährlich iS des § 1315 ABGB ist oder wenn ihr hinsichtlich der Auswahl des Geschäftsführers ein Verschulden anzulasten ist. Die Witwe haftet für ihren Geschäftsführer vielmehr wie eine juristische Person für ihre Organe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009165

Dokumentnummer

JJR_19730828_OGH0002_0080OB00144_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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