Norm
ABGB §547Rechtssatz
Stirbt eine rechtsanwaltlich vertretene Partei während des Prozesses und wird die Verlassenschaft armutshalber abgetan, so greift, solange nicht die Erbschaftsannahme erfolgte, die Rechtsvermutung des § 547 ABGB Platz, wonach die Verlassenschaft so zu betrachten ist, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.Stirbt eine rechtsanwaltlich vertretene Partei während des Prozesses und wird die Verlassenschaft armutshalber abgetan, so greift, solange nicht die Erbschaftsannahme erfolgte, die Rechtsvermutung des Paragraph 547, ABGB Platz, wonach die Verlassenschaft so zu betrachten ist, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007633Dokumentnummer
JJR_19730828_OGH0002_0080OB00148_7300000_002