Norm
StVO §80Rechtssatz
Aus dem ersten Satz des § 80 Abs 2 StVO folgt nicht, daß bei jedem Viehtrieb je drei Tiere in einer Gruppe von einem Treiber geführt werden müßten.Aus dem ersten Satz des Paragraph 80, Absatz 2, StVO folgt nicht, daß bei jedem Viehtrieb je drei Tiere in einer Gruppe von einem Treiber geführt werden müßten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075457Dokumentnummer
JJR_19730828_OGH0002_0080OB00152_7300000_001