RS OGH 1973/8/28 8Ob152/73

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Veröffentlicht am 28.08.1973
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Norm

StVO §80

Rechtssatz

Aus dem ersten Satz des § 80 Abs 2 StVO folgt nicht, daß bei jedem Viehtrieb je drei Tiere in einer Gruppe von einem Treiber geführt werden müßten.Aus dem ersten Satz des Paragraph 80, Absatz 2, StVO folgt nicht, daß bei jedem Viehtrieb je drei Tiere in einer Gruppe von einem Treiber geführt werden müßten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 152/73
    Entscheidungstext OGH 28.08.1973 8 Ob 152/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0075457

Dokumentnummer

JJR_19730828_OGH0002_0080OB00152_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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