Norm
EO §65 CRechtssatz
Beschlüsse auf Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur dann anfechtbar, wenn sie bereits formell nicht durch § 280 Abs 2 EO gedeckt und daher vom Rechtsmittelausschluß des 6. Satzes dieser Gesetzesstelle nicht erfaßt sind, hingegen trotz Fehlerhaftigkeit unanfechtbar und rechtswirksam - also eine Verwertung innerhalb der Frist des § 200 Z 3 EO ausgeschlossen - wenn sie formell als Beschlußfassung nach § 280 Abs 2 EO anzusehen sind (Mit ausführlicher Stellungnahme zur Kritik Heller-Berger-Stix 1832, 1833 und den E 2 Ob 950/53, 3 Ob 111/54, 3 Ob 112/54, 3 Ob 343/53, 3 Ob 79/70).Beschlüsse auf Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur dann anfechtbar, wenn sie bereits formell nicht durch Paragraph 280, Absatz 2, EO gedeckt und daher vom Rechtsmittelausschluß des 6. Satzes dieser Gesetzesstelle nicht erfaßt sind, hingegen trotz Fehlerhaftigkeit unanfechtbar und rechtswirksam - also eine Verwertung innerhalb der Frist des Paragraph 200, Ziffer 3, EO ausgeschlossen - wenn sie formell als Beschlußfassung nach Paragraph 280, Absatz 2, EO anzusehen sind (Mit ausführlicher Stellungnahme zur Kritik Heller-Berger-Stix 1832, 1833 und den E 2 Ob 950/53, 3 Ob 111/54, 3 Ob 112/54, 3 Ob 343/53, 3 Ob 79/70).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002305Dokumentnummer
JJR_19730828_OGH0002_0030OB00137_7300000_001