Norm
StGB §5 ARechtssatz
Die Vorschriften des § 5 StG (nunmehr § 12 StGB) stellt mit den dort umschriebenen verschiedenen Arten strafbarer Mitwirkung an einer Übeltat gleichwertige Erscheinungsformen der Mitschuld nebeneinander und mißt an sich beispielsweise der Anstiftung keine andere Bedeutung zu als der Beihilfe. Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden letzteren Formen kann unter Umständen für die Strafzumessung (innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens) insoferne eine Rolle spielen, als die Anstiftung dann, wenn sie sich zur Verführung des Angestifteten zum Verbrechen erhebt, gemäß § 44 lit b StG (nunmehr § 33 Z 3 StGB) einen eigenen (allgemeinen) erschwerenden Umstand verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0088867Dokumentnummer
JJR_19730829_OGH0002_0090OS00112_7200000_001